In der Vergangenheit hat die Flughafengesellschaft mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass betroffene Anwohner k e i n e n Anspruch auf Kostenvorschuss haben. Das aber steht im klaren Widerspruch zur Auffassung der Luftfahrtbehörde. Denn diese hatte im Verfahren zum Tagschutz vor dem OVG durch ihren Anwalt das genaue Gegenteil behaupten lassen. Im Klageerwiderungsschriftsatz der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde heißt es dazu:
„Es steht ihnen auch frei, im Wege der Vorschussklage von der Beigeladenen die Kosten zu verlangen, die notwendig sind, um den nach Auffassung der Kläger ihnen zustehenden Schallschutz zu verwirklichen.„
Ich verbinde die nachstehende Information der Verwaltung mit der Erwartung, dass diese recht schnell einen Vorlage für eine „Vorschussklage“ vorlegt. Ein entsprechender Auftrag meiner Fraktion erging bereits in der letzten Sitzung des UFE.
Gerrit Schrader, BVBB-WG
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